Die Konstruktion und Ausführung von Treppen kann auf unterschiedliche Weise vorgenommen werden.
Neben gestalterischen Gesichtspunkten müssen die Sicherheitsanforderungen der jeweiligen Landesbauordnungen und die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt werden.
Neben gestalterischen Gesichtspunkten müssen die Sicherheitsanforderungen der jeweiligen Landesbauordnungen und die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt werden. Ob eine Treppe bequem und unfallsicher zu begehen ist, hängt hauptsächlich von ihrem Neigungswinkel ab. Die Neigung von Treppen wird durch das Steigungsmaß, d. h. das Verhältnis von Stufenhöhe zu Stufenbreite gekennzeichnet. Treppenpodeste sollten eine Tiefe haben, die mindestens der Laufbreite entspricht. Als lichte Durchgangshöhe muss eine Höhe von mindestens 2 m vorhanden sein, damit die Treppe gefahrlos genutzt werden kann.
Aus Brandschutzgründen muss sichergestellt sein, dass Treppen je nach der Anzahl der darauf voraussichtlich angewiesenen Benutzer in ausreichender Anzahl und Abmessung vorhanden sind und aus nicht zu großer Entfernung sicher erreicht werden können. Die Festlegung des Steigungsverhältnisses von Treppen geht von der mittleren Schrittlänge eines erwachsenen Menschen aus. Das Steigungsverhältnis darf sich im Verlauf der Treppe nicht ändern. Alle Treppen mit mehr als drei Stufen müssen mit einem Geländer versehen sein. In Gebäuden, in denen sich Kinder aufhalten, dürfen Öffnungen in Geländern bei Absturzhöhen von mehr als 1,50 m nicht breiter als 12 cm sein. Handläufe sollten so beschaffen sein, dass sie sich nach Form und Material gut umgreifen lassen. Eine Breite von 40 bis 60 mm wird hierbei als angenehm empfunden.
Die Stufenhöhe wird als Steigung bezeichnet, die Tiefe einer Stufe als Auftritt. Aus der Summe der Auftritte ergibt sich die Treppenlänge. Steigungen zwischen 15 und 20 cm sind sicher und bequem. Der Höhenunterschied geteilt durch die Steigung ergibt die Anzahl der Stufen. Unten und oben an der Treppe wird jeweils 1m Platz vor den Stufen benötigt. Neben geraden Treppen gibt es auch Treppen mit einem Richtungswechsel. Man halbiert die Treppenlänge und legt einen zweiten Strang von Stufen in Gegenrichtung neben den ersten. Das Zwischenpodest zum Wenden sollte mindestens eine Länge von 1m haben. Bei keilförmigen Stufen spricht man von einer Wendeltreppe. Knickt der Treppenverlauf um 90 Grad ab, handelt es sich um eine viertelgewendelte Treppe.
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